10.11.2020
Seit Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 herrscht eine große Verunsicherung bei uns, unseren Mitgliedsvereinen und deren Mitgliedern gleichermaßen. Unzählige Verordnungen, Veröffentlichungen und die tagtägliche Medienberichterstattung verwirren in erster Linie. Seitens der zuständigen Behörden vermissen wir eine leicht verständliche und
stets aktualisierte Handreichung für Vereine, was getan werden darf und was zu unterlassen ist. Auch uns bleibt nichts anderes übrig, als bei Anfragen auf die geltende Rechtslage zu verweisen. Und diese ist keineswegs leicht verständlich.
Dennoch gehört es zu unseren Pflichten als Dachverband, unsere Mitglieder über die zwei wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Vereinsarbeit zu informieren:
1. Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
2. Allgemeinverfügung - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus
Beide werden zurzeit monatlich aktualisiert und unter folgender Webseite veröffentlicht:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Zudem gelten noch die aktuellen Festlegungen des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Der Freistaat Sachsen verweist bei Vereinsfragen auf die Veröffentlichung des Landessportbundes Sachsen. Allerdings kann auch der Landessportbund nur rechtsunverbindlich informieren. Jedoch sind dessen Informationen schon sehr ausführlich und decken einen Großteil des Fragenpools ab, der auch für unsere Tätigkeit als organisierte Angler äußerst lesenswert ist:
https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq/
Am 27. März 2020 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Demnach gelten zurzeit vereinfachte Vereinsabläufe bei Versammlungen und bei Beschlüssen, die im Paragrafen 5 zu finden sind (zu finden unter https://www.bmjv.de).
Im Herbst 2020 gingen die Corona-Fallzahlen wieder so stark nach oben, dass mit der Sächsischen Corona-Schutzverordnung vom 30.10.2020 ein neuer Teil-Lockdown beschlossen wurde. Demnach sind für uns nach einigen Monaten der Lockerungen nur noch notwendige Gremiensitzungen von Vereinen rechtlich möglich. Ein eigenes schriftliches Hygienekonzept ist dazu verpflichtend. Mehrere Vorschläge und Hinweise dazu sind im Internet abrufbar. Weitere Einschränkungen bis hin zum kompletten Veranstaltungsverbot sind denkbar und derzeit nicht kalkulierbar.
Bei allem Verständnis über die Komplexität und die sich stets ändernde Situation halten wir es für unzumutbar von unseren Vereinen zu verlangen diesen stets in den richtigen Fahrwassern zu halten. Daher möchten wir einige wichtige Themen zur Realisierung der Vereinsarbeit in beantworten. In erster Linie kommt es uns dabei auf die Realisierbarkeit in der Anglervereins-Praxis an.
Darf ich in Sachsen noch angeln gehen?
- Angeln ist erlaubt
- Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m erforderlich
- Kontaktbeschränkung auf maximal 10 Personen aus maximal zwei Hausständen
Darf derzeit an sächsischen Angelgewässern kontrolliert werden?
- Kontrollen dürfen unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 m oder mit Mund-Nase-Bedeckung, wenn dieser Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, durchgeführt werden
organisierte Vereinsangeln und Jugendveranstaltungen
- organisierte Vereinsangeln und Jugendveranstaltungen sind derzeit nicht erlaubt
Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung vor Ort als Präsenzveranstaltung
- notwendige Gremiensitzungen können stattfinden, wenn die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m eingehalten werden oder eine Mund-Nase-Bedeckung getragen wird
- Es ist ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen und
- Empfehlung Mund-Nase-Bedeckung, regelmäßige Handhygiene und Beachtung der Niesetikette sowie Teilnahme nur von Personen ohne Corona-Symptomen (Hinweise sichtbar aushängen oder in Papierform verteilen)
- ausreichendes Lüften von geschlossenen Räumen
- Versammlungsdauer auf das Notwendigste begrenzen
- möglichst auf Gäste verzichten
- Anwesenheitsliste mit Kontaktdaten der Teilnehmer führen (Name, Postleitzahl, Datum, Zeit des Aufenthaltes, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ohne Teilnahme oder elektronisch (derzeit nur für dieses Jahr möglich)
- Berichte und schriftliche Beschlussvorlagen an alle Mitglieder schriftlich versenden
- angemessene Frist zur Rückäußerung setzen
- mindestens die Hälfte der Mitglieder muss in Textform abgestimmt haben
- satzungsgemäße Mehrheiten sind zu beachten
Marken- und Erlaubnisscheinausgabe
- derzeit nur bedingt und im Rahmen notwendiger Gremiensitzungen möglich
- Ausgabe im Idealfall gestaffelt und nur mit Voranmeldung des jeweiligen Mitglieds durchführen
- Postversand an die Mitglieder auf eigene Gefahr über den jeweiligen Verein möglich, wenn vom Mitglied zum Zeitpunkt der Ausgabe und mindestens am ersten Geltungstag des Jahreserlaubnisscheines ein gültiger Fischereischein nachgewiesen werden kann
- jeder Mitgliedsverein kann davon Gebrauch machen, muss es aber nicht!
- Versand per Post auf eigene Gefahr
- Überprüfung der Adresse auf Richtigkeit (durch das Mitglied selbst)
- die Rücksendung der ausgewerteten Fangbücher 2020 an den Verein muss durch das Mitglied gewährleistet werden
- die Erlaubnisscheinnachweisliste muss äußerst penibel durch den Verein geführt werden
- Erlaubnisscheine müssen durch jedes Mitglied eigenständig unterschrieben werden
- ggf. Übernahme der Portokosten durch das Mitglied
- beim Postversand ist der Verein gehalten folgendes beachten und beim Mitglied verschiedene Unterlagen abfordern:
- Erlaubnisschein 2020
- Kopie Fischereischein
- Versandadresse abgleichen (direkt vom Mitglied, damit die Richtigkeit gewahrt bleibt)
- evtl. Koppelung mit Beschlussvorlagen und Abstimmung (siehe vorheriger Absatz)
- beim Versand kommt das neue Gewässerverzeichnis dazu (höhere Portokosten)
- der Versand per Post erfolgt auf eigene Gefahr und die Registrierung der Erlaubnisscheinliste sollte mit Postversand-Datum erfolgen
Arbeitseinsätze
- großangelegte Vereinsarbeitseinsätze sind derzeit nicht möglich
- individuelle Arbeitseinsätze durch Mitglieder sind möglich (maximal 10 Personen aus zwei unterschiedlichen Hausständen)
- Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m erforderlich
Vereins- und Jubiläumsfeiern
- Vereins- und Jubiläumsfeiern dürfen derzeit nicht durchgeführt werden
Vereinspartnerschaften
- Teilnehmer aus Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko können nur bedingt oder nicht an Veranstaltungen teilnehmen
- Reisewarnungen beachten
Wir möchten ausdrücklich betonen, dass es sich bei dieser Auflistung um eine freie Zusammenstellung auf Grundlage der aktuellen Rechtslage vom 06.11.2020 handelt. Regional kann es bei höherem Infektionsaufkommen zu weiteren Einschränkungen kommen. Ein rechtlicher Anspruch wird ausgeschlossen.
Bei Fragen zum Coronavirus in Sachsen können sich Bürger an die zentrale Corona-Hotline oder an das Bürgertelefon des jeweiligen Landkreises/der kreisfreien Städte wenden:
Zentrale Corona-Hotline
Telefon: 0800 100 0214
Bürgertelefon des Landkreises Bautzen
Telefon: 03591 5251-12121
Bürgertelefon der Stadt Chemnitz
Telefon: 0371 488-5302
Corona-Hotline der Stadt Dresden
Telefon: 0351 488-5322
Corona-Hotline des Erzgebirgskreises
Telefon: 03733 831-4444
Corona-Hotline des Landkreises Görlitz
Telefon: 03581 663-5656
Corona-Hotline der Stadt Leipzig
Telefon: 0341 123-0
Corona-Hotline des Landkreises Leipzig
Telefon: 03437 9845566
Corona-Hotline des Landkreises Meißen
Telefon: 03521 725-3435
Corona-Hotline des Landkreises Mittelsachsen
Telefon: 03731 799-6249 oder Tel. 03731 799-6230
Corona-Hotline des Landkreises Nordsachsen
Telefon: 03421 758-5555 oder 03421 758-5556
Corona-Hotline des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Telefon: 03501 515-1166 sowie 03501 515-1177
Corona-Hotline des Vogtlandkreises
Telefon: 03741 300-3570 oder: 03741 300-3571 bzw. -3572
Corona-Hotline des Landkreises Zwickau
Telefon: 0375 4402-21111
Vorstellung Projekt "Vereine online" (PDF/3,6 MB)
Anmeldeformular "Vereine online" (PDF/0,6 MB)
Broschüre "Mitteilungen der Fischereibehörde in Sachsen" (PDF/7 MB)
Broschüre "Angeln in Sachsen" (PDF/3 MB)
Broschüre "Angeln in 1000 Seen - der Gewässerfonds der Landesanglerverbände" (PDF/6 MB)
Broschüre "Leipziger Fischwelt" (PDF/5,3 MB)
Informationen für Gastangler (PDF / 4,5 MB)
Erklärung Bootsbenutzung und BN-Regelung (PDF/0,4 MB)
Vorsicht beim Betreten von Eisflächen
15.02.2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt in Kraft
15.02.2021
Bescheide über Jahresgebühr für Führung des Transparenzregisters
10.02.2021
Jahressteuergesetz 2020
05.02.2021
Wissenswertes zu Hygienekonzepten
02.02.2021
Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung seit 28.01.2021
01.02.2021
Referat Meeresangeln: Sachsenoffene Meerestage 2021
20.04.2021
Casting: Sachsen-Cup
09.05.2021
Casting: 31. Sachsenmeisterschaften in Freiberg
05.06.2021
LVSA Gemeinschaftsangeln Feeder
19.06.2021
LVSA Gemeinschaftsangeln Vereine "Pose"
24.07.2021
LVSA Gemeinschaftsangeln Einzel "Pose"
11.09.2021
Casting: 1. Sächsische Vereinsmeisterschaften
12.09.2021
Zentraler Umwelttag des LVSA
16.10.2021
LVSA Adventsangeln
04.12.2021
Landesverband Sächsischer Angler e. V.
Rennersdorfer Straße 1
01157
Dresden
+49 (0)351 4275115
info@landesanglerverband-sachsen.de
Folgende zwei Neuerungen gelten ab 15.02.2021
Erläuterung zu Punkt 1.
Diese Begrenzung galt bisher generell für Versorgungsgänge für Waren des täglichen Bedarfes und für Sport und die Bewegung im Freien, wozu auch das Angeln gehört. Bedingung für eine solche Lockerung ist das Unterschreiten des 7-Tage-Inzidenzwertes von unter 100 an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Der jeweilige Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt muss für eine solche Lockerung eine gesonderte Allgemeinverfügung mit den konkreten Regelungen herausgeben. Das macht es recht unübersichtlich, da es in Sachsen allein drei kreisfreie Städte sowie zehn Landkreise gibt. Wurde in der Wohnsitz-Stadt oder im Wohnsitzlandkreis eine solche Allgemeinverfügung erlassen, so gelten die Regelungen erst einmal für die jeweilige Person. Möchte man aber in einen benachbarten Landkreis, bspw. zum Angeln fahren, so muss man wiederum die Allgemeinverfügung des Zielortes durchlesen und die Regelungen genauso beachten.
Ein Beispiel: Fällt bspw. in der Stadt Dresden die 15-Kilometergrenze sowie die nächtlichen Ausgangssperren, so darf ich als Dresdner nur an die Talsperre Bautzen angeln gehen, wenn im Landkreis Bautzen ebenfalls die 15-Kilometergrenze per Allgemeinverfügung des Landkreises Bautzen fällt. Dasselbe gilt für die nächtliche Ausgangssperre.
Noch komplexer wird es dadurch, dass Inzidenzwerte auch wieder steigen können. Lockerungen können schnell widerrufen werden. Das ist dann der Fall, wenn in Sachsen der 7-Tage-Inzidenzwert von fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder auf über 100 steigt oder im jeweiligen Wohnsitz- bzw. Ziellandkreis der Inzidenzwert wieder über 100 liegt. Wir können jedem unserer Vereinsmitglieder nur empfehlen, sich stets tagesaktuell über die Online-Medien oder die Presse über die aktuellen Regelungen zu informieren.
Einen hilfreichen Artikel zum Thema finden Sie hier: https://www.mdr.de/sachsen/corona-fuenfzehn-kilometer-regel-landkreise-100.html